1. Keine Aussage zum Tatvorwurf
Bleiben Sie höflich, aber erklären Sie weder spontan noch in informellen Gesprächen, was passiert sein soll. Personalien können angegeben werden; zur Sache dürfen Sie schweigen.
2. Beschluss zeigen lassen
Bitten Sie um eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses und prüfen Sie Namen, Räume, Tatvorwurf und gesuchte Gegenstände. Bei Gefahr im Verzug kann eine Durchsuchung auch ohne schriftlichen Beschluss erfolgen; lassen Sie sich die Grundlage nennen.
3. Anwalt verständigen
Rufen Sie möglichst früh einen Strafverteidiger an. Die Polizei muss nicht in jedem Fall mit dem Beginn warten, der anwaltliche Kontakt hilft aber bei der Einordnung und Dokumentation.
4. Maßnahme nicht behindern
Leisten Sie keinen Widerstand und vernichten oder verstecken Sie nichts. Sie können der Sicherstellung widersprechen und verlangen, dass der Widerspruch im Protokoll vermerkt wird. Unterschreiben Sie kein inhaltlich unzutreffendes Protokoll.
5. Danach dokumentieren
Sichern Sie Beschluss, Sicherstellungsverzeichnis und Kontaktdaten der Beamten. Notieren Sie zeitnah Ablauf, Beginn, Ende und besondere Vorkommnisse.
Wie es danach weitergeht
Nach der Maßnahme werden Beschluss, Umfang der Durchsuchung und die sichergestellten Gegenstände geprüft. Parallel kann Akteneinsicht beantragt werden. Erst die Ermittlungsakte zeigt, auf welchen Verdacht und welche Beweismittel die Behörde ihr Vorgehen stützt.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
- § 102 StPO – Durchsuchung beim Beschuldigten
- § 105 StPO – Verfahren bei der Durchsuchung
- § 107 StPO – Durchsuchungsbescheinigung und Verzeichnis
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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Kontaktaufnahme allein begründet kein Mandatsverhältnis und wahrt keine Fristen.